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I. BEZEICHNUNG - ZIEL - SITZ - DAUER DES VERBANDES ARTIKEL 1 Unter der Bezeichnung "ASSOCIATION CLUB MOTOCYCLISTE SUISSE DE LA POLICE" entsteht ein Verband gemäss Artikel 60 und ff des ZGB. Dieser Verband ist Mitglied der FMS und respektiert deren Statuten. ARTIKEL 2 Der Verbandssitz ist im Polizeigebäude in Genf (Hotel de Police, bld Carl-Vogt 19). ARTIKEL 3 Der Verband wird korporativ organisiert, weist zivilen Charakter auf und kann jede Art von Mobilien und Immobilien erwerben, sowie Schenkungen oder Legate annehmen, welche ihm aus jeglichem Grunde vermacht werden. ARTIKEL 4 Der Verband hat kein gewinnbringendes Ziel, die Dauer seines Bestehens Ist unbeschränkt. ARTIKEL 5 Der Verband hat folgendes Ziel a) das Erfassen und die Verteidigung der Motorrad-Interessen, Tourismus, Sport, oder jedwelche andere Formen. b) die Verbesserung der Disziplin im Strassenverkehr c) die Festigung und Verbesserung der moralischen und materiellen Interessen unter den Motorradfahrern sowie der Beziehungen zwischen zivilen und Polizei-Motorradfahrern In der Schweiz und im Ausland. d) die Bewahrung der Interessen der Motorradfahrer.
II. VERBANDSVERMÛGEN ARTIKEL 6 Das Verbandsvermögen besteht aus den Mitgliederbeiträgen, allfälligen Subventionen, Legaten oder andern Schenkungen. ARTIKEL 7 Der Jahresbeitrag wird an der Generalversammlung festgesetzt. ARTIKEL 8 Die Verbandsschulden sind nur durch das Verbandsschulden gedeckt. Die Mitglieder sind von jeglicher Haftung befreit. Desgleichen haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen. Das Hab und Gut verbleibt ausschliesslich dem Verband.
III. MITGLIEDSCHAFT ARTIKEL 9 Der Verband besteht aus Aktiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern. Nur die Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen das Stimmrecht. Die Gönnermitglieder können an den Generalversammlungen teilnehmen, besitzen jedoch nur beratende Stimme. ARTIKEL 10 Es können dem Verband nur voll jährige Personen beitreten a) AKTIVMITGLIEDER Kantons- oder Gemeindebeamte mit Polizeifunktion, sowie Gerichtsbeamte oder Pensionierte der vorerwähnten Behörden. Die Ehegatten eines Aktivmitgliedes können ebenfalls die Vollmitgliedschaft erwerben solange sie nicht ein Viertel derselben ausmachen. b) EHRENMITGLIEDER Personen die sich besondere Verdienste um den Verband erworben haben, können, nach Antrag an den Vorstand und mit dessen Gutheissen, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. c) GIJNNERMITGLIEDER Jeglicher Aussenstehende, sofern er von mindestens 2 Mitgliedern empfohlen wird, Ann, nach Gutheissen des Vorstandes, Gönnermitglied werden. Der Vorstand kann jedes Beitrittsgesuch unbegründet ablehnen. ARTIKEL 11 Die Mitgliedschaft verfällt a) bei freiwilligem Austritt. b) durch Beschluss des Vorstandes, der nicht begründet werden muss, bei einem Aktivmitglied jedoch der Generalversammlung zur Ratifikation unterbreitet werden muss. c) beim Hinschied. Die Hinterlassenen haben keinerlei Anspruch auf eine Mitgliedschaft. d) beim Rückstand von mehr ais einem Jahresbeitrag wird dies ais gewollter Austritt aufgefasst. ARTIKEL 12 Wer seine Beamtensteile aus einem andern Grunde ais der der Pensionierung verlässt, verliert die Aktivmitgliedschaft, kann jedoch dem Verband weiterhin ais Gönnermitglied angehören. Dies gilt ebenfalls für den anderen Eheteil, falls dieser Aktivmitglied ist. Dasselbe tritt ein bei Ehescheidung. ARTIKEL 13 Die Verbandsmitglieder sind gleichzeitig Mitglieder der FMS. Der Jahresbeitrag schliesst den FMS-Beitrag ein.
IV. GENERALVERSAHMLUNG ARTIKEL 14 Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie wird vom Vorstand einberufen oder auf Antrag eines Fünftels der Aktivmitglieder. Sie muss durch ein persönlich adressiertes Rundschreiben einberufen werden und das Aufgebot muss die Tagesordnung festhalten ausserhalb welcher keine Entscheide gefällt werden können. Die Einladung muss auch den Ort, das Datum und die Zeit der Versammlung enthalten. Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (Jahresversammlung). ARTIKEL 15 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder ersatzweise von einem Vorstandsmitglied oder durch das älteste Mitglied der Versammlung geleitet. ARTIKEL 16 Jedes Mitglied verliert sein Stimmrecht für Entscheide betreffend Verbandsgeschäfte bei denen es selbst, sein Ehegatte oder Verwandte direkt betroffen sind. ARTIKEL 17 Jedes Aktiv- oder Ehrenmitglied hat Anrecht auf eine Stimme. ARTIKIEL 18 Die Generalversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Entschlüsse erfordern die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Eine Zweidrittelmehrheit ist jedoch erforderlich für Entscheide betreffend die Verbandsauflösung, die Fusion mit einem andern Verband, die Wegwahl (Revokation) eines Vorstandsmitgliedes, die Erweiterung oder Änderung der Statuten. ARTIKEL 19 Der Generalversammlung fallen folgende Kompetenzen zu a) Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Vorstands Mitglieder sowie zweier Rechnungsrevisoren. b) sie kontrolliert die Geschäftsführung des Vorstandes und erteilt diesem Entlastung. c) sie bestimmt den Jahresbeitrag. d) sie fällt sämtliche Entscheide die ihr von Gesetzes wegen oder statutengemäss zufallen und behandelt die Vorschläge des Vorstandes. ARTIKEL 20 Nur die Wahl der Vorstandsmitglieder wird mittels Stimmzettel durchgeführt. ARTIKEL 21 Jedes aktiv-oder Ehrenmitglied hat Anrecht auf eine Stimme an der Generalversammlung. Bei Verhinderung aus einem triftigen Grund (Arbeit oder Krankheit) kann ein Mitglied seine Stimme auf dem Korrespondenzweg abgeben. Es kann sich jedoch nur zu Traktandenpunkten äussern. ARTIKEL 22 Erhalt ein Vorschlag die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder, gilt et ais Entscheid einer Generalversammlung. ARTIKEL 23 Es wird Über sämtliche Entscheide der Versammlung Protokoll geführt.
V. VORSTAND ARTIKEL 24 Der Verband wird von einem 7 Mitglieder zählenden Vorstand geleitet. Sie werden aus den Aktiv- und Ehrenmitgliedern bestimmt. Es werden ein Präsident, ein Vizepräsident, ein Aktuar (Sekretär), ein Kassier und drei Mitglieder ernannt. Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt und sind sofort wieder wählbar. Bei Todesfall oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes während eines Geschäftsjahres werden seine Aufgaben unter die verbleibenden Mitglieder verteilt. ARTIKEL 25 Die Gründe der Funktionsaufhebung eines Vorstandsmitgliedes sind dieselben, welche unter Artikel 11 aufgeführt sind, wobei festgehalten werden muss, dass ein Ausschluss (Revokation) nur im Sinne von Artikel 18 durch die Generalversammlung beschlossen werden kann. Ein solcher Ausschluss kann ohne Grundangabe erfolgen und kann keinesfalls Anlass zu einer gerichtlichen Rechtshandlung sein. ARTIKEL 26 Der Vorstand übt alle Rechte und Pflichten aus die nicht der Generalversammlung zufallen. Er verteilt die Aufgaben unter seine Mitglieder wie er es für nötig hält um eine tatkräftige Verbandsführung zu schaffen. Er bestimmt in seinen Reihen einen Aktuar (Sekretär) und einen Kassier. Der Präsident und der Vizepräsident werden jedoch von der Generalversammlung gewählt. ARTIKEL 27 Der Vorstand ist bevollmächtigt, die Verbandsführung im weitesten Sinne des Wortes auszuüben. Er Ann Ausschüsse und Kommissionen mit besonderen Aufgaben bilden, wobei er Aktiv-, Ehren- und Gönnermitglieder, sowie Aussenstehende zu deren Mitgliedern ernennen kann. ARTIKEL 28 Der Vorstand versammelt sich so oft ais es die Verbandsführung erfordert oder sofern dies zwei seiner Mitglieder verlangen. Die Entscheide werden mit Mehrheitsbeschluss der gegenwärtigen Mitglieder gefällt. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, zugegen sein. Bei Stimmengleichheit zählt die des Vorsitzenden doppelt. Ueber die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt welches vom Aktuar oder seinem Stellvertreter unterzeichnet wird. Ein schriftlicher Vorschlag, der von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wird, gilt als Beschluss. ARTIKEL 29 Der Vorstand wird gegenüber Dritten durch die Unterschritt des Präsidenten oder, sofern dieser verhindert ist, die des Vizepräsidenten, gemeinsam mit der eines andern Vorstandsmitgliedes vertreten.
VI. RECHNUNGSREVISOREN ARTIKEL 30 Die Generalversammlung bestimmt zwei Rechnungsrevisoren die ihr einen schriftlichen Bericht über die Buchführung und die Bilanz erstellen.
VII . VERSCHIEDENES ARTIKEL 31 Der Verband ist Mitglied der FNS In Genf und vertritt ihr gegenüber die Interessen seiner Mitglieder. So beschlossen an der a.o. GV vom 25.03.88 in Genf. Der Uebersetzer : Ch. FÄH
Der Originaltext ist in französischer Sprache verfasst. Im Zweifelsfall ist nur Letzterer gültig.
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