STATUTEN des  CLUB MOTOCYCLISTE SUISSE DE LA POLICE

 

I.    NAME – ZIEL- SITZ – VEREINSDAUER

Artikel 1 

Unter der Bezeichnung CLUB MOTOCYCLISTE SUISSE DE LA POLICE entsteht ein Verband gemäss Artikel 60 und ff des ZGB, ohne gewinnbringendes Ziel und unbeschränkter Dauer. 

Artikel 2 

Der Vereinssitz ist in Genf, Hôtel de Police, Boulevard Carl-Vogt 19. 

Artikel 3 

Der Verein wird korporativ organisiert, weist zivilen Charakter auf kann jede Art von Besitztümern erwerben, sowie Schenkungen oder Legate annehmen, welche ihm aus jeglichem Grund vermacht werden.

Artikel 4

Vereinsziel ist :

a) die Unterstützung und Verteidigung der Interessen der Motorradfahrer unter jeglicher Form

b) die Verbesserung der Strassendisziplin;  die Unterstützung der Weiterbildung  mittels

b) technischen Fahrkursen im Vereinsrahmen

c) die Festigung und Verbesserung der moralischen und materiellen Interessen unter

c) Motorradfahrern, der Zivilen oder Polizeiverbänden

d) die Bewahrung der Interessen der Motorradfahrer

II.    VERBANDSVERMÖGEN

 

Artikel 5

Das Verbandsvermögen besteht aus den Mitgliederbeiträgen, allfälligen Subventionen, Legaten oder andern Schenkungen.

 

Artikel 6

 

Der Jahresbeitrag wird von der Jahresversammlung festgelegt.

Die Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

Artikel 7

a) Die Vereinsschulden sind nur durch das Vereinsvermögen gedeckt. Die Mitglieder sind von

a) jeglicher persönlichen Haftung befreit.

b) Desgleichen haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Das Hab und

b) Gut verbleibt ausschliesslich dem Verein.

 III.    MITGLIEDSCHAFT

 

Artikel 8

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Gönner- und Ehrenmitgliedern. Nur die Aktiv- und die Gönnermitglieder besitzen das Stimmrecht. Die Passiv- und Gönnermitglieder können an der Generalversammlung teilnehmen, besitzen jedoch nur eine beratende Stimme.

Artikel 9

Es können dem Verein nur Volljährige Personen beitreten.

AKTIV und PASSIVMITGLIEDER

a) Aktive :  Angehörige von Bundes-, Kantons- oder Gemeindebeamte mit Polizeifunktion sowie

a) Gerichtsbeamte oder Pensionierte der vorerwähnten Behörden.

b) Passive :  Ehepartner oder Lebenspartner sowie die Kinder der Aktivmitglieder können als

b) Passivmitglieder aufgenommen werden sofern deren Zahl nicht ein Viertel des

b) vorausgehenden Abschnitts überschreiten.

EHRENMITGLIEDER

Personen die sich durch persönliche Dienste und Handlungen im Verein ausgezeichnet haben, können, auf Antrag an den Vorschlag und mit dessen Gutheissen von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

GÖNNERMITGLIEDER

Aussenstehende können auf Vorschlag eines Aktivmitglieds und des zuständigen Regionalanimatoren dem Vorstand unterbreitet werden und nachher der Generalversammlung weitergeleitet werden. Die Aufnahme jeglichen Mitglieds, ob Aktiv, Passiv oder Gönner muss vorgehend vom Vorstand behandelt werden und kann ohne Grundangabe abgelehnt werden.

Artikel 10

Die Mitgliedschaft entfällt bei :

a) Bei freiwilligem Austritt

b) Bei Vorstandsbeschluss, ohne Grundangabe. Bei aktiven muss der Ausschluss noch durch die

b) Jahresversammlung bestätigt werden.

c) Bei Todesfall, die Hinterbliebenen haben keinen Anspruch auf eine Mitgliedschaft (Art. 11/2)

d) Bei Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrags nach mehr als einem Jahr; nach der 3. Mahnung gilt

d) der Rückstand als freiwilliger Austritt .

Ein Ausschluss kann keinesfalls als Klagegrund vor Gericht gelten.

 

Artikel 11

Falls  ein Mitglied seine berufliche Tätigkeit verlässt und nicht in Pension geht verliert er seine aktive Mitgliedschaft. Will es im Verein bleiben gilt es als Passivmitglied. Der Verlust der Mitgliedschaft gilt automatisch auch für den Lebenspartner und die Kinder und gilt auch bei Ehescheidung oder Vertragsauflösung.

IV.    JAHRSVERSAMMLUNG oder GENERALVERSAMMLUNG (GV)

Artikel 12

Die GV ist das höchste Organ des Vereins.

Sie wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorstand einberufen durch persönlichen Einladungsbrief.  Dieser enthält die Traktandenliste deren Punkte genau befolgt werden müssen ausser des Beschlusses der Einberufung einer neuen Versammlung. Der Ort und das Datum und Zeit müssen genau angegeben werden.

Artikel 13

Die GV wird vom Präsidenten, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem Vorstandsmitglied und beim fehlen Letzteren vom ältesten Vereinsmitglied mit Stimmrecht geleitet.

Artikel 14

Ein Mitglied verliert sein Stimmrecht falls es sein persönliches Interesse oder das eines seiner Familienmitglieder betrifft.

Artikel 15

- Jedes Aktivmitglied oder Ehrenmitglied hat eine Stimme

- Die Beschlüsse werden bei einfacher Mehrheit gefällt

- Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid

Artikel 16

Die GV ist beschlussfähig unabhängig der Teilnehmerzahl

Die Beschlüsse werden bei einfacher Mehrheit gefällt, bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid. Falls eine Auflösung des Vereins oder ein Entscheid über die Verwendung des Vereinsvermögens oder die Fusion des Vereins mit einem andern ansteht, ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das gleiche gilt bei Einem Mitgliederausschluss und einer Statutenänderung.

Artikel 17

 

Die GV hat folgende Kompetenzen :

a) sie wählt alle Vorstandsmitglieder, darunter den Präsidenten und den Vizepräsidenten und

a) zwei Revisoren und einen Suppleanten.

b) sie bestätigt die Aufnahme der neuen Mitglieder oder den Ausschluss auf Vorschlag durch den

b) Vorstand

c) sie überprüft die Geschäftsführung des Vorstands und genehmigt sie

d) sie bestimmt die Höhe des Jahresbeitrags

e) sie fällt alle entscheide die ihr gesetzesmässig oder statutenmässig zufallen und nimmt

e) Stellung zu den Vorschlägen des Vorstands

Artikel 18

 

- Die Wahl der Vorstandsmitglieder geschieht durch Handerheben

- Auf Verlangen eines Mitglieds kann diese in geheimer Wahl erfolgen

- Falls mehr Kandidaten als zu besetzende Posten vorhanden sind, werden die amtierenden zuerst gewählt und nachher in einem separaten Wahlgang die übrigen Ämter belegt

 

Artikel 19

Bei einer schriftlichen Umfrage an der alle Mitglieder teilgenommen haben gilt als Beschluss einer GV

Artikel 20

Die GV Beschlüsse werden protokolliert

V.    VORSTAND

Artikel 21

Der Verein wird von einem Vorstand bestehend aus 7 Mitgliedern geführt. Sie werden aus den Reihen der Aktiv- und Ehrenmitgliedern gewählt, darunter ein  Präsident, ein Vizepräsident, ein Sekretär, ein Kassier und drei weitere Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt, sind aber sofort wieder für eine neue wählbar. Anlässlich eines Hinschieds oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes werden seine Aufgaben unter die Verbleibenden verteilt

Artikel 22

Die Gründe zur Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes sind dieselben wie in Artikel 10, wobei präzisiert wird, dass dieselbe nur durch eine GV beschlossen werden kann, im Sinne von Art. 17 b.

Eine Amtsenthebung kann keinesfalls Grund zu einer gerichtlichen Handlung geben

Artikel 23

Der Vorstand übt sämtliche Befugnisse aus die ihm laut Statuten zustehen und die nicht in die Kompetenz der GV fallen. Der Vorstand verteilt seine Ämter und Pflichten frei unter  seine Mitglieder. Er bestimmt vor allem den Sekretär und den Kassier und nur der Präsident und der Vizepräsident werden von der GV namentlich bestimmt

Artikel 24

Der Vorstand seine vollen Rechte und Pflichten für die Verwaltung und Geschäfte des Vereins aus. Er kann auch unter allen Mitgliedern, ob aktiv, Ehren-,  passiv oder Gönner, eine Kommission mit speziellen Aufgaben bestimmen und er kann auch Aussenstehenden spezifische Mandate übertragen.

Artikel 25

Der Vorstand trifft regelmässig zusammen oder muss einberufen werden sobald zwei seiner Mitglieder dies verlangen.

- er fällt seine Entscheide durch einfache Mehrheit der Anwesenden

- er ist hingegen nur beschlussfähig falls mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind, darunter der Präsident oder Vizepräsident

- bei Stimmengleichheit fällt der Stichentscheid des Vorsitzenden

- der Sekretär oder sein Stellvertreter protokolliert die Sitzung

- der Vorstand muss die Entscheide und Information so rasch wie möglich an die Mitglieder weitergeben

- Vorschläge welche von allen Mitgliedern schriftlich (oder gleichwertig) beschlossen worden sind, sind

  rechtsgültig

 

Artikel 26

Der Verein ist rechtlich engagiert durch die Unterschrift des Präsidenten oder, bei Verhinderung durch die des Vizepräsidenten und die eines Vorstandsmitglieds

VI.    RECHNUNGSREVISOREN

Artikel 27

Die GV bestimmt zwei Rechnungsrevisoren die die Bilanz überprüfen und der GV einen schriftlichen Bericht überreichen.

VII.    VERSCHIEDENES

 Artikel 28

a) Der Verein ist Mitglied der FÖDERATION DER MOTORRADFAHRER DER SCHWEIZ

b) In diesem Sinne vertretet der CMP die der FMS beitreten möchten und somit den

b) Beschlüssen derselben verpflichtet sind

c) Zwei Vorstandmitgliedersind Pflichtmitglieder der FMS und vertreten daselbst die Interessen

des CMP an deren Jahresversammlung. Die beiden Jahresbeiträge gehen zu lasten des Vereins.

d) Mitglieder die von den Leistungen der FMS profitieren möchten bezahlen zusätzlich zum

d) Jahresbeitrag des CMP auch den von der FMS geforderten.

e) Beim Vereinsaustritt wird der FMS Beitrag keinesfalls zurückerstattet

f) Bei Nichtbezahlen des FMS Beitrags wird dies als Austritt aus der FMS dieser Stelle gemeldet

g) CMP Mitglieder die nicht der FMS betreten möchten können von keinem Vorteil derselben

g) profitieren

VIII.    INKRAFTSETZUNG

 

Artikel 29

Die Revision dieser Statuten wurde anlässlich der GV vom 16 Februar 2010 in Bernex GE angenommen. Sie ersetzen und annullieren diejenigen vom 25.03.1988.

 

Der Aktuar :                                Der Präsident :

  

C. AMACHER                            G. VALIQUER

 

Der Originaltext ist in französischer Sprache verfasst. Im Zweifelsfall ist nur Letzterer gültig.

Der Übersetzer :  Ch. FAEH